Gemäß §117, Abs. 5, Punkt 3 und 4 endet die Amtszeit von Gremienmitglieder mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Schule und bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird. Wie verhält es sich diesbezüglich mit der Mitgliedschaft in den nachfolgenden Gremien? Dazu folgende Fragen und Antworten.

Endet die Mitgliedschaft sofort auch für den BEA, BSB, LEA und LSB?
Ja, wenn der Schüler/die Schülerin der Schule nicht mehr angehört – das gilt für ihn/sie selbst und für die Erziehungsberechtigten.

Kann der BEA beispielsweise entscheiden/beschließen, dass sein BSB-, LEA- und LSB-Mitglied, dass ggf. gemäß Schulgesetz ausscheidet, ihn auch bis zum Ende des „Wahljahres“ also bis zur nächsten regulären Wahl im BEA weiterhin im BSB, LEA und LSB vertreten kann?
Nein.

Können BEA, BSB, LEA und LSB entscheiden/beschließen, dass ihre ggf. nach Schulgesetz ausscheidenden Vorstandsmitglieder das laufende Wahljahr noch beenden können?
Nein.

Praktisch kann es sein, dass zwischen der letzten BSB-, LEA- und LSB-Sitzung im aktuellen Schuljahr und der ersten BSB-, LEA- und LSB-Sitzung im neuen Schuljahr keine BEA-Sitzungen mehr stattfinden. Eine Nachwahl ist so meist nicht möglich und erfahrungsgemäß kommen die gewählten Stellvertreter_innen eher selten zu den LEA-Sitzungen. Wie kann demzufolge eine Vertretung des Bezirks im BSB, LEA und LSB gewährleistet werden?
Indem entweder die Abwesenheitsvertreter rechtzeitig gesondert benachrichtigt werden oder indem rechtzeitig eine Nachwahl organisiert wird – das Ausscheiden des Kindes aus der Schule kommt ja meistens nicht überraschend. Im Fall der Volljährigkeit gibt es ohnehin noch eine Übergangsfrist.

Sie schreiben "Im Fall der Volljährigkeit gibt es ohnehin noch eine Übergangsfrist." Was meint das genau?
Gemäß § 117 Abs. 3 Nr. 4 des Schulgesetzes endet die Amtszeit von Gremienmitgliedern, die Erziehungsberechtigte sind, mit Ablauf des Schuljahres (das ist der 31. Juli), in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig geworden ist. Die – je nach Lage des Geburtstags – unterschiedlich lange Übergangsfrist dauert dann bis zum nächsten 31. Juli, mit dessen Ablauf das Schuljahr endet.

Wie sind die o.g. Fragen zu bewerten, wenn man noch ein schulpflichtiges Kind hat, aber für dessen Klasse (noch) nicht als Elternvertreter_in „durchgewählt“ wurde?
Wenn die Amtszeit als Elternsprecher/in früher endet als die Amtszeit als Gremienmitglied, berührt das die Gremienmitgliedschaft nicht.

Mit entsprechender 2/3-Mehrheit, also mit Zustimmung der stimmberechtigten Gremien-Mitglieder dürfen die Ausscheidenden aber auch weiterhin zumindest als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen? Das wäre zumindest für den "unorganisierten" Übergang eine Variante, oder?
Ja.

Ab wann endet die endet die Zugehörigkeit genau? Mit Beginn oder Ablauf der Ferien? Normalerweise finden in den Ferien keine Sitzungen statt, aber ggf. werden Beschlüsse in den Ferien im Umlauf gefasst bzw. vertreten Vorstandsmitglieder auch in den Ferien ihre jeweiligen Gremien. Dazu gibt es wohl auch ein noch gültiges Rundschreiben (?) vom 08.11.2010?
Meiner Ansicht nach endet die Zugehörigkeit zur Schule mit Übergabe/Zugang des Abschluss- oder Abgangszeugnisses, sofern nicht die Schullaufbahn an einer anderen allgemein bildenden Schule im Land Berlin fortgesetzt wird. Die Zeugnisse werden vor den Ferien ausgegeben.

Wie sieht es den aus, wenn das Kind die Schule wechselt und man in der neuen Schule (noch) nicht als EV gewählt worden ist mit den übergeordneten (Gremien)mitgliedschaften aus ? Wie sieht es aus, wenn man in einen anderen Bezirk wechselt?
Ein Schulwechsel des Kindes ändert an der Mitgliedschaft eines Elternteils in einem überschulischen Gremium dann nichts, wenn das überschulische Gremium auch die aufnehmende Schule vertritt und wenn der Elternteil nicht von einem andersartigen Gremium hätte gewählt werden müssen als demjenigen, das ihn ursprünglich entsandt hat, wenn das Kind schon zur Zeit der Wahl die neue Schule besucht hätte; diese Voraussetzungen sind erfüllt bei Bezirksgremien für allgemein bildende Schulen, wenn der Schulwechsel von einer allgemein bildenden Schule an eine andere allgemein bildende innerhalb des Bezirks erfolgt; für die Mitgliedschaft im LEA und im LSB ist nur wichtig, dass auch die aufnehmende Schule allgemein bildend ist.

Wie sieht es beim Wechsel an eine Berufsschule oder eine Privatschule/staatlich-anerkannte Ersatzschule aus?
Wurde ein Elternteil von einem BEA in den LEA oder den LSB gewählt und verlässt das Kind die allgemein bildende Schule und wechselt auf eine berufliche Schule, so endet gemäß § 117 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Schulgesetzes das Mandat (die Gremienmitgliedschaft) des Elternteils, denn die Vertreter der beruflichen Schulen in den Landesgremien werden nicht von den Bezirksausschüssen gewählt, sondern gemäß § 113 Abs. 4 Nr. 2 vom Beirat Berufliche Schulen in den LSB und in den LEA gar nicht, sondern gemäß § 112 Abs. 2 des Schulgesetzes wählen die beruflichen Schulen ihre Vertreter/innen in die Ausschüsse Berufliche Schulen. Aus dem entsprechenden Grund endet die Mitgliedschaft im BEA und BSB, wenn das Kind die allgemein bildende Schule verlässt und eine berufliche Schule besucht oder keine Schule mehr.

Auch der Wechsel auf eine Schule in freier Trägerschaft, mag sie auch allgemein bildend sein, beendet das Mandat des Elternteils, denn die Vertreter der freien Schulen werden von diesen gewählt und nicht von den öffentlichen Schulen.

Lässt sich aus dem Schulgesetz eine Art Verpflichtung ableiten, wonach die Gremienmitglieder (BEA/LEA usw.) Änderungen zur Schulzugehörigkeit, Volljährigkeit der Kinder oder andere relevanten Faktoren zur Mitgliedschaft mitzuteilen?
Aus dem Schulgesetz lässt sich die Verpflichtung von Gremienmitgliedern ableiten, für die Gremienmitgliedschaft entscheidende Veränderungen zu melden. Allerdings ist wohl nicht immer leicht erkennbar, welche Veränderungen entscheidend sind. Im Zweifel besteht aber die Verpflichtung nachzufragen.

Ist ein_e Stellvertreter_in vertretungs-/stimmberechtigt ist, wenn es keinen Hauptvertreter mehr gibt (da das Kind 18 geworden ist oder die Schule verlassen hat). Als Beispiel: Es gibt GEVen, die nur ein_e Hauptvertreter_in aber mehrere Stellvertreter wählen. Hier war dann mal die Aussage (ich weiß jetzt nicht mehr von wem), dass dann auch nur der/die eine Hauptervertreter_in vertreten darf und die Schule dann auch nur eine Stimme hat. Das ist ja nicht ganz unwichtig für die „Berechnung“ der Beschlussfähigkeit.
Stellvertretende Gremienmitglieder sind Abwesenheitsvertreter. Sie rücken nicht automatisch zu Vollmitgliedern auf, wenn die Amtszeit eines Vollmitgliedes endet, denn sie haben eben nur ein Stellvertretermandat. Endet die Amtszeit eines Vollmitgliedes, kann für eine kurze Übergangszeit bis zur Nachwahl eines neuen Vollmitgliedes ein stellvertretendes Mitglied anstelle des ausgeschiedenen Vollmitgliedes abstimmen. Eine Nachwahl ist aber erforderlich. Selbstverständlich kann ein stellvertretendes Mitglied in der Nachwahl zum Vollmitglied gewählt werden. Die Zahl der abstimmenden Gremienmitglieder darf zu keiner Zeit über die gesetzlich geregelte maximale Anzahl hinausgehen.

Für die Nachwahl ist wie bei jeder Wahl gemäß § 2 Absatz 2 der Wahlordnung den Wahlberechtigten spätestens sieben Tage im Voraus der Wahltermin bekanntzugeben.