Präambel
Die Aufgaben des Landeselternausschusses sind gemäß § 114 Schulgesetz die Wahrnehmung der Interessen der Eltern sowie die Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit des Landesschulbeirates.

 

1 - Allgemeines
Der Landeselternausschuss gibt sich gemäß §116 Abs. 7 Schulgesetz für seine Arbeit die nachstehende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann jeweils mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß §116, Abs. 4 Schulgesetz geändert werden. Die Änderungsanträge müssen den Mitgliedern mit der ordentlichen Einladung zugehen.

Die Geschäftsordnung soll jährlich, vorzugsweise auf der konstituierenden Sitzung, auf erforderliche Änderungen überprüft werden.

 

2 - Mitglieder

  1. Der Landeselternausschuss ist zusammengesetzt aus jeweils zwei von den Bezirkselternausschüssen entsandten Vertreter*innen.
  2. Neben den ordentlichen Mitgliedern aus den Bezirkselternausschüssen sind gemäß §110, Abs. 2 Satz 2 die zwei gemäß Schulgesetz gewählten Vertreter*innen von Schulen in freier Trägerschaft beratende Mitglieder des LEA. Diese beratenden Mitglieder des Landeselternausschusses haben Rede- und Antragsrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und sind nicht abstimmungsberechtigt.

 

3 - Einberufung

  1. Der Landeselternausschuss wird von seiner/seinem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung einschließlich der vorläufigen Tagesordnung und der zu beratenden Anträge ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung an die Mitglieder und Stellvertreter abzusenden. Es reicht die elektronische Form aus.
  2. Die Anmeldungen von Tagesordnungspunkten müssen spätestens bis Sitzungsbeginn eingereicht werden.

 

4 - Sitzungszeiten und Sitzungsort

  1. Die Sitzungen sollen grundsätzlich einmal im Monat außerhalb der Ferien an einem zentralen, gut erreichbaren Ort stattfinden.
  2. Spätestens bis zur letzten Sitzung im Kalenderjahr erhalten die Mitglieder die vorläufige Terminplanung für das nächste Kalenderjahr.
  3. Die Sitzungen beginnen grundsätzlich um 19:30 und enden grundsätzlich um 23:00.

 

5 - Teilnahme

  1. Die Mitglieder des Landeselternausschusses sollen an dessen Sitzungen teilnehmen. Im Verhinderungsfall ist der Vertreter/die Vertreterin unverzüglich vom verhinderten Mitglied zu informieren.
  2. Stellvertretende Mitglieder sollten nach Möglichkeit an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben Rederecht.
  3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Gäste können teilnehmen, soweit der LEA mit Zweidrittelmehrheit, der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.

 

6 - Tagesordnung und Anträge

  1. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der beantragten Tagesordnungspunkte von der bzw. vom Vorsitzenden vorgeschlagen. Nicht berücksichtigte, fristgemäß beantragte Tagesordnungspunkte sind in einer Anlage zur Tagesordnung auszuweisen; Hinweise zu einer Berücksichtigung auf einer späteren Sitzung sollten aufgenommen werden.
  2. Zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium über die endgültige Tagesordnung. Die gemäß §3 zu den Sitzungen von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eingeladenen Referentinnen und Referenten bedürfen im Falle der Beschlussfassung des jeweiligen Tagesordnungspunktes keiner Zustimmung des Landeselternausschusses.
  3. Anträge müssen bis zu zehn Tagen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe des Antragsstellers und des Antragsgegenstandes beim Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle des Landeselternausschusses eingereicht werden. Darüber hinaus können zu Beginn der Sitzung Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die schriftlich den Mitgliedern als Tischvorlage vorliegen müssen. Sie müssen unter dem Punkt Anträge in der Tagesordnung behandelt werden, wenn zu Beginn der Sitzung die Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt wurde.

 

7 - Sitzungsverlauf und Antragsberatung

  1. Der/Die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des LEA. Er/Sie stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und der LEA beschlussfähig ist.
  2. Auf Antrag kann das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch Gästen mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden gewährt werden. (Verweis aufs §116.2)
  3. Antragsberatung: Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder Anträgen wird zunächst demjenigen das Wort erteilt, der den Tagesordnungspunkt beantragt bzw. den Antrag gestellt hat. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte und Anträge findet eine Aussprache statt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen von der Sitzungsleitung erteilt.
  4. Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, wenn es nicht schon anderen Sitzungsteilnehmern erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde. Dabei darf nur ein Redner bzw. eine Rednerin für und einer/eine gegen den Antrag sprechen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag so beschlossen. Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich auf Schluss der Debatte, sofortige Abstimmung, Begrenzung der Redezeit, Schließen der Rednerliste.
  5. Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Der/Die Vorsitzende bzw. die Sitzungsleitung kann Rednern bzw. Rednerinnen, die nicht zur Sache sprechen, nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Sie dürfen zum gleichen Tagesordnungspunkt das Wort nicht mehr erhalten.

 

8 - Abstimmungen, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse

  1. Über Anträge wird offen abgestimmt. Es gelten die Abstimmungsvorschriften gemäß §116 Abs. 4 Schulgesetz. Abstimmungen sind auf Verlangen eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchzuführen.
  2. Der Landeselternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungsleitung hat das Recht und auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds die Pflicht, vor Abstimmungen die Beschlussfähigkeit festzustellen.
  3. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede und Gegenrede abzustimmen.
  4. Änderungsanträge sind schriftlich bei der Sitzungsleitung einzureichen. Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen; liegen mehrere Anträge vor, so wird über den am weitest gehenden zuerst abgestimmt. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. Vor der Abstimmung sind die jeweiligen Änderungsanträge noch einmal zu verlesen.
  5. Nach der Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Ergebnis bekannt.

 

9 - Arbeitsgemeinschaften

Der LEA wünscht sich Arbeitsgemeinschaften, die im Sinne guter Sacharbeit selbstverantwortlich und eigenständig zu ihrem Thema recherchieren und informelle Gespräche führen, sodass die AG ihr Thema sachgerecht bearbeiten und dem LEA entsprechend informativ vorstellen kann.

  1. Der Landeselternausschuss kann Arbeitsgemeinschaften zu verschiedenen, die Elternschaft interessierenden, schulisch relevanten Fragestellungen und bildungspolitischen Themen durch Beschluss initiieren und auflösen. Die Arbeitsgemeinschaften bilden Diskussionsforen zu den einzelnen Fachthemen, die jedem offensteht.
  2. Eine AG schlägt aus ihren Reihen max. zwei Personen als AG-Sprecher*innen vor. Davon muss mindestens eine Person ordentliches, stellvertretendes, beratendes oder stellvertretendes beratendes LEA-Mitglied sein. Der LEA beschließt die AG-Sprecher*innen unter Berücksichtigung der Vorschläge der AG.
    Die Amtsdauer der gewählten AG-Sprecher*innen beträgt zwei Jahre. Die Beschlussfassung über die AG-Sprecher*innen erfolgt zur konstituierenden Sitzung des LEAs.
  3. Der LEA wird von der AG im Rahmen eines festen und wiederkehrenden Tagesordnungspunktes auf seinen Sitzungen über Aktuelles aus der AG informiert. Darüber hinaus kann die AG Positionspapiere erarbeiten, um den Wissenstand, das Vorgehen und die Ziele der jeweiligen AG darzustellen. Die AG kann Beschlussvorlagen erarbeiten und in den LEA über ein Mitglied des LEAs einbringen.
  4. Eine AG darf keine Pressemitteilung, Beschlüsse, Positionspapiere, Meinungsbilder oder ähnliche Drucksachen eigenständig veröffentlichen oder öffentliche Veranstaltungen (z. B. Podiumsdiskussion) durchführen. In den AG-Sitzungen wird öffentlich diskutiert. Dabei ist jedoch deutlich zu machen, dass mündliche oder schriftliche Meinungsäußerungen ohne entsprechenden Beschluss des LEA diesem nicht zugerechnet werden können. Die Veröffentlichung erfolgt über den Vorstand bzw. der die Geschäftsstelle und bedarf zuvor eines Beschlusses des LEAs. In dringenden Fällen entscheidet der Vorstand über die Veröffentlichung oder die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. Werden Beschlüsse durch den LEA erzielt, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema der AG stehen, so ist die AG daran gehalten, diese Beschlüsse in der Öffentlichkeit auch so zu vertreten.
  5. Wenn der Vorstand Veröffentlichungen tätigt, z. B. durch Pressemitteilungen, die den Fachbereich der AG betreffen, wird der AG die Möglichkeit gegeben, sich bei der Erstellung zu beteiligen.
  6. Die Einladung zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft ergeht an die LEA-Mitglieder und die Mitglieder der jeweiligen AG. Die AGs müssen sich mindestens einmal pro Kalenderjahr treffen. Die Erstellung, Pflege und Weitergabe eines AG-E-Mail-Verteilers liegt bei der AG. Die Einladung an die LEA-Mitglieder erfolgt über die Geschäftsstelle. Die Einladung enthält Ort, Zeit und Tagesordnung der AG-Sitzung. Externe Fachleute und Referent*innen können zu den AG-Sitzungen hinzugezogen werden. Eventuell entstehende Kosten sind mit dem LEA-Vorstand abzustimmen.

 

10 - Wahlen der Delegierten für den Bundeselternrat (BER)

  1. Der Landeselternausschuss wählt in der konstituierenden Sitzung jedes ungeraden Jahres aus dem Kreise ordentlichen oder stellvertretenden LEA-Mitglied je einen Delegierten und je einen stellvertretenden Delegierten für alle jeweils zu besetzenden Ausschüsse des Bundeselternrates.
  2. Die Amtszeit der BER-Delegierten beläuft sich auf 2 Jahre.
    Scheidet ein Mitglied vorher aus dem LEA aus, so ist auch seine Amtszeit im BER beendet und es muss dementsprechend für die restliche Amtsdauer nachgewählt werden.
  3. Sollten bei der Wahl Delegiertenpositionen aus dem Kreis ordentlichen und stellvertretenden LEA-Mitglieder nicht besetzt werden können, so werden die frei bleibenden Positionen zur darauffolgenden LEA-Sitzung zur Wahl ausgeschrieben. Hier können dann auch beratende LEA-Mitglied gewählt werden.
  4. Die BER-Delegierten berichten in regelmäßigen Abständen dem LEA zum Stand ihrer Arbeit in den BER-Ausschüssen.

 

11 – Homepage & soziale Medien

  1. Der Vorstand oder ein anderes vom Gremium beauftragtes Mitglied des Landeselternausschusses betreibt im Auftrag des LEA zur Öffentlichkeitsarbeit eine Homepage und weitere soziale Medien. Mit Ende der Amtszeit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden bzw. des o.a. Beauftragten endet dessen Auftrag. Rechte an und Verantwortung für diese Seite gehen vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw. Beauftragten auf den/die jeweils nächste(n) über. Dieses gilt auch für die ausschließlichen Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten.
  2. Der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild so wie die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen müssen gewahrt werden. Es dürfen keine Abbildungen von Personen ins Internet gestellt werden, ohne dass die abgebildeten Personen dem ausdrücklich und widerruflich schriftlich zugestimmt haben. Dabei ist für Homepage und weitere soziale Medien jeweils eine gesonderte Zustimmung erforderlich. Zustimmungsbedürftig ist auch das öffentliche Zugänglichmachen von privaten Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.
  3. Gemäß § 5 Telemediengesetz ist die für den Inhalt des Informationsangebotes verantwortliche Person zu benennen, eine Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme zu ihr vorzusehen.

 

12 - Niederschrift

  1. Über die Sitzungen werden Protokolle geführt. Wenn kein Mitglied die Protokollführung übernimmt, bestimmt der/die Vorsitzende den Protokollführer bzw. die Protokollführerin; alle Mitglieder (inklusive der beratende) sind dabei im Wechsel der Bezirke heranzuziehen.
  2. Die Protokolle sollen grundsätzlich Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Bis zur Genehmigung des Protokolls kann das Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen, die in das genehmigte Protokoll aufgenommen werden müssen. Die gewünschten Änderungen sind schriftlich an die/den Vorsitzenden zu richten.
  3. Mitglieder und Stellvertreter des Landeselternausschusses erhalten Abschriften des Protokolls. Die Protokolle werden ohne Teilnehmerliste und ggf. um Inhalte gemäß Absatz 4 geschwärzt nach Beschlussfassung über die Feststellung auf der Homepage veröffentlicht und ansonsten in der Geschäftsstelle archiviert und für Befugte zugänglich gemacht.
  4. Vertrauliche Protokollinhalte dürfen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz nur von den Mitgliedern des Gremiums eingesehen werden. Vertraulich ist, was gemäß Beschluss des LEAs vertraulich zu behandeln ist (§ 120 Absatz 3 des Schulgesetzes).
  5. Namen der LEA-Mitglieder werden in Protokollen geschwärzt. Nur Namen des LEA-Vorstandes werden nicht geschwärzt.
  6. Namen und Präsentationen von Referent*innen werden nur mit deren Zustimmung veröffentlicht.

 

Nach Einführung der Muster-GO am 01.08.2022 mehrheitlich wieder in Kraft gesetzt auf der LEA-Sitzung am 26.08.2022

Änderungen in §11, Abs. 2 und §12, Abs. 2 und 3, Aufnahme von §12, Abs. 5 und 6 mehrheitlich auf der LEA-Sitzung am 26.08.2022

Zur konstituierenden Sitzung am 12.01.2024 einstimmig bestätigt.